COPYRIGHT 2022 – Schleiner + Partner Kommunikation GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltung
    Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Einkaufs- und sonstige Bedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als sie den nachfolgenden Bedingungen nicht widersprechen. Abweichende Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Vergütung
    1. Die Höhe des Vergütungsanspruchs geht aus dem Kostenvoranschlag hervor.
    2. Sollte ein Auftrag erteilt werden, ohne dass eine Vergütung vereinbart worden ist, berechnet die Agentur das Honorar für ihre Tätigkeiten nach Zeitaufwand.
    3. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
  3. Mitwirkung des Auftraggebers
    1. Die Agentur wird die Interessen des Kunden nach besten Kräften wahrnehmen. Der Kunde wird alle für die Tätigkeit der Agentur benötigten Daten und Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen.
    2. Der Kunde räumt der Agentur die für die Auftragserfüllung erforderlichen Rechte an den zur Verfügung gestellten Materialien ein. Kontaktberichte, die die Agentur dem Kunden nach Besprechungen übermittelt, wird der Kunde unverzüglich auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfen. Der Kontaktbericht ist für die weitere Bearbeitung des Projekts bindend, sofern der Kunde dem Kontaktbericht nicht innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen nach Eingang schriftlich widerspricht. Im Einzelfall kann bei besonderer Eilbedürftigkeit eine kürzere Frist vorgesehen werden; hierauf ist von der Agentur besonders hinzuweisen.
  4. Urheberrechte
    1. Mit Bezahlung der Agenturhonorare sowie etwa verauslagter Fremdkosten erwirbt der Kunde die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen des Vertrages gefertigten Arbeiten für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang. Soweit Nutzungsrechte nur eingeschränkt übertragen werden können (z. B. Rechte an Fotografien von Bildagenturen), wird die Agentur den Kunden hierauf hinweisen, es sei denn, die Einschränkung des Nutzungsrechts ist offensichtlich oder in Hinblick auf die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Nutzungszweck unerheblich.
    2. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung sowie eine Weitergabe oder Weiterveräußerung der Nutzungsrechte an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Honorars gestattet. Bei unberechtigter Verwendung oder Weitergabe schuldet der Kunde vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche der Agentur ein Mindesthonorar in Höhe von 50 % des Ersthonorars.
    3. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Herausgabe der im Hinblick auf die Vertragserfüllung angefallenen Rohdaten wie z.B. Vorlagen, Skizzen, InDesign-Dateien, Quellcodes etc. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Zur Aufbewahrung ist die Agentur nicht verpflichtet.
    4. Jegliche Verwendung von Arbeiten und Leistungen, die im Rahmen einer Präsentation vorgestellt werden, bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur. Dies gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form sowie für die Verwendung von Ideen, die den Arbeiten und Leistungen der Agentur zugrunde liegen. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt eine solche Zustimmung nicht.
    5. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gelten die Honorarempfehlungen des BDG als vereinbart.
  5. Fremdleistungen
    1. Für die Produktionsüberwachung und Medialeistungen (für technisches Know-how, Auftragsbeschreibung, Ausschreibung, Angebotsauswertung, Auftragserteilung, Auftragsüberwachung, Termin- und Qualitätskontrolle) erhält die Agentur ein Agenturhonorar in Höhe von 15 % auf den Nettowert der Rechnungen der Werbemittelhersteller. Das Agenturhonorar ist jeweils mit Abrechnung der Leistungen der Hersteller fällig. Holt die Agentur Fremdkostenangebote ein, wird der Auftrag vom Kunden jedoch anderweitig vergeben, so erhält die Agentur für die vorstehend eine Vergütung auf Stundenbasis.
    2. Werden Fremdaufträge durch die Agentur im eigenen Namen an Dritte erteilt, stellt der Kunde die Agentur von den Forderungen dieser Dritten frei.
    3. Sonstige Auslagen wie GEMA-Gebühren, evtl. anfallende Künstlersozialversicherungsabgaben, Porti, Versandkosten, Farbkopien, Laserkopien, umfangreiche Vervielfältigungen o.ä. berechnet die Agentur zum Selbstkostenpreis.
  6. Zahlungen
    1. Die Agentur erteilt nach Abschluss eines Auftrags Abrechnung. Die Zahlung ist 14 Tage nach Rechnungszugang ohne Abzug fällig. Bei größeren Aufträgen, bei solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken oder bei zu verauslagenden Zahlungen (z. B. Schalt- bzw. Produktionskosten) ist die Agentur berechtigt, angemessene Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen und angemessene Akontozahlungen abzurufen.
    2. Alle Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
    3. Gegen Ansprüche der Agentur kann der Kunde nur die Aufrechnung erklären, wenn seine Forderung nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  7. Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
    1. Die Agentur nimmt die Interessen des Kunden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahr. Die Agentur haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
    2. Alle dem Auftragnehmer im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Agentur zur Kenntnis gelangten Geschäftsgeheimnisse werden vertraulich behandelt. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht gilt über das Vertragsende hinaus und ebenso dann, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
    3. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung wird vom Kunden getragen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts verstoßen. Jedoch wird die Agentur auf rechtliche Risiken hinweisen, sofern ihr diese bei der Vorbereitung bekannt werden.
  8. Sonstige Bestimmungen
    1. Die Agentur ist berechtigt, mit den für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen als Referenz zu werben. Dies umfasst auch die Teilnahme an Kreativ- und Agentur- wettbewerben unter Verwendung dieser Arbeitsergebnisse.
    2. Hinsichtlich abgelehnter Werksgestaltungen, Ideen und Leistungen wie Konzepte, Skizzen, Illustrationen, Entwürfe und dergleichen sowie Fotos und Filmen bleibt eine anderweitige Nutzung und Verwertung vorbehalten.
    3. Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar.
    4. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt.
    5. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ist der Sitz der Agentur. Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau.
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